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Auszug über Medienrecht

Mai 29, 2008

 Medien und Recht

In der Lehrveranstaltung vom 21.5. ist uns ein erster Eindruck über Medien und Recht gegeben worden. Was darf man von wo verwenden, wenn überhaupt, wer ist verantwortlich für z.B. die Erstellung einer Website  , was ist Impressumpflicht, welche Aufsichtsbehörden gibt es und vieles mehr. Einen großen Punkt stellte das Urheberrecht dar, das dann doch einige Fragen und Diskussionen aufwarf. Darf ich fremde Musik, Bilder, Texte verwenden um Blogs oder Websites zu gestalten. Um noch mehr zu erfahren, stellte ich folgende Recherchen an:

1)      Medienrecht

Auf der Website des Bundeskanzleramtes wird das österreichische Mediengesetz , das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien BGBl. Nr.314/1981 dargestellt. Im Artikel 1 , erster Abschnitt sind folgende Begriffsbestimmungen zu finden:

 „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;

 „periodisches Medium“: ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;

 „Medienwerk“: ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem

Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder

Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;

 „Druckwerk“: ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift

oder in Standbildern verbreitet werden;

 „periodisches Medienwerk oder Druckwerk“: ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;

 „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege

a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder

b) abrufbar ist (Website) oder

c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird

(wiederkehrendes elektronisches Medium);

 „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie

a) seine Herstellung und Verbreitung oder

b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit

entweder besorgt oder veranlasst werden;

„Mediendienst“: ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort,

Schrift, Ton oder Bild versorgt;

 „Medieninhaber“ wer:

a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder

b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und

Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen

Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung,

Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;

„Herausgeber“: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;

 „Hersteller“: wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;

 „Medienmitarbeiter„: wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen

Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese

journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung

ausübt;

 „Medieninhaltsdelikt“: eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe

bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder

Darbietung besteht. (2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form,  in der sie geliefert werden, als Medien.

 

2 )  Urheberrecht

 

Als zweiten Punkt versuchte ich mehr Information im Österreichischen Urheberrecht / Kommentar von DDr. Meinhard Ciresa aus dem Orac Verlag zu finden. Diese 5 cm dicke Ordner setzt sich aus dem Stichwortverzeichniss, dem Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) [BGBl 1936/111],  dem Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftsgesetz 2006)  und dem Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 – UrhGNov 1980)[BGBl 1980/321]  zusammen.

Interessant für uns ist der zweite Teil, das Urheberrechtsgesetz. Hier werden zunächst die Grundlagen definiert. Was sind Werke der Literatur und der Kunst. §1 (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. (2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Der Schutzgegenstand des Urheberrechts sind Werke, die als eigentümliche geistige Schöpfungen im Bereiche der Kultur und seit jüngerer Zeit der Informationstechnologie, wie Software und Datenbankwerke, bezeichnet werden. Weiters wird auf den Werkbegriff eingegangen und dann alle Werke in verschiedenen Sparten wie Literatur, Tonkunst, Bildende Kunst und Filmkunst definiert.

§10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. (2) In diesem Gesetz umfasst der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Abs 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist. Weiters wird differenziert zwischen Urheber, Miturheber,  Schöpfer und Berechtigtem.  Die Verwertungsrechte, Vervielfälltigungsrecht, Verbreitungsrecht, die Urheberbezeichnung, den Werkschutz und die Pflichten des Besitzers und die Übertragung des Urheberrechtes ist hier geregelt.

In §23 (1) heißt es : das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden. (2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemanden erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über..usw.  Eigens werden Sondervorschriften für Computerprogramme behandelt. Sie sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.

§40f.(1) Datenbanken im sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder andern unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf eine andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank. In anderen Worten ist nicht jede Datenbank die erstellt wird urheberrechtlich geschützt, sondern nur die, die einen gewissen Grad an geistiger Schöpfung und Eigentümlichkeit erreichen.

Im Internet erstellte Werke sind meiner Meinung nach unter Literatur und Tonkunst zu subsummieren und es muss deshalb geprüft werden, ob in diesen beiden Urheberrechtsteilgebieten Schutz für die Teile die ich in Blogs, Wikis, Podcasts usw. verwende, besteht. Normale Eintragungen werden wohl keine eigene geistige Schöpfung darstellen. Prinzipiell darf man geistiges Eigentum das Urheberrechtschutz genießt ohne Einwilligung des Urhebers oder des Lizenznehmers verwendet werden.

Podcast Research

Mai 19, 2008

Unter anderem sind mir diese 2 Lern-Podcasts untergekommen. Dies sind 2 ganz verschiedene Versionen, um Informationsmaterial an Studenten und Schüler zu bringen.

1)  Elearning Podcast der Iniversität ZRH

Auf diese Site werden verschiedene Podcasts ( Audio) gestellt, die sich mit dem Thema Elearning an der Uni ZRH befassen. Es werden meist Professoren interviewed, die zu diesem Thema geforscht haben und ihre Ergebnisse kundtun.

Z.B: ein Interview mit Prof. Gerhard Schwabe Institut für Informatik Universität Zürich

Inhalt:  informelles Elearning,

 Ich finde die Artikel sehr interessant, da sie  vom Thema her,  gut zu unserer Vorlesung passen. Der Lernfaktor für Studierende ist absolut gegeben, wenn man sich mehr theoretisches Wissen aneignen möchte. Ein Nachteil der Audioposts ist, dass die Gestaltung eher einfach ist und die Interviews ganz plain gemacht worden sind. Um nicht das Wort langweilig zu verwenden. Hier steht also der Inhalt des Gesprächs im Vordergrund

2) Unterrichtsfach Deutsch: Mit dem Podcast zum Abitur

Hier können Schüler, denen das Deutsch Abitur bevor steht, kostenlos mit „Abicast“ im Fach Deutsch ihr Wissen auffrischen.  Eine kostenlose Internetseite bietet einen Ausweg für diejenigen an, die Hilfe im Deutschleistungskurs brauchen.

Mit Audiopodcasts wird der gesamte Stoff für die vorgegebene Abiliteratur aufbereitet. Jedes Buch, wie z.B. Die Verwirrungen des Zöglings Törleß von Robert Musil wird inhaltlich vorgestellt, der Erzählstil wird dargestellt, sowie die Hintergründe, die  heutige Beurteilung des Stückes, der historische Hintergrund, die Details der verschiedenen Personen des Stückes, ..usw. 

Abicast ist eine absolut toll gestaltete Seite wo für jedes Detail ein eigener Audiopodcast erstellt ist, damit man genau das was man braucht rausnehmen kann. Andererseits deckt es den gesamten Stoff ab. Meiner Meinung nach eine sehr gute Seite für das Deutschabitur.

 

Kursreihe Data Mining – Learning 2.0?

April 11, 2008

Der Kurs über Data Mining von Prof. David Mease von Stanford University wird von neuen Medien unterstützt. Vorraussetzung für die Studierenden sind PC, Programme wie R und Excel und Internet, um die Aufgaben zu lösen und Kursinformationen auch von wo anders ansehen zu können. D. Mease’s Kurstool ist eine eigene Kurs Website, in der er sich selbst mit seinen Kontakten vorstellt, die Kursanforderungen und die Hausaufgaben vorgibt und vorallem die gefilmten Vorträge pro Lehreinheit einzusehen sind.

Diese Art von Lernen würde ich dem Learning 1.0 zu schreiben, da Kontext nur vorgegeben wird und auf interaktive Kommunikation total verzichetet wurde. Das heisst, die Beteiligten können nur Informationen abrufen und haben nur die Möglichkeit mit Prof. Mease via Handy oder Mail in Verbindung zu treten. Leider wird hier auf aktive Kommunikation zwischen den Lernenden, auf Wissensaustausch, Kritik oder  Adds total verzichtet, indem keine Möglichkeit für social networking weder auf dieser Kurshomepage noch woanders bezüglich dieser Veranstaltung geboten wird.

Lernplattform Mr. Wong

April 9, 2008

Mister Wong De   bietet eine Plattform für verschiedenste Lernblogs an, von Lehrerblogs, Bildungblogs Medienpädagogik,  Lernhilfeblogs für Diplomarbeiten und viele mehr. Nach Registrierung kann man Kommentare abgeben und Links verfassen.

 Einer davon ist ChiniesePod:  Hier findet man einen blog um chinesisch zu lernen.  Dieser Blog widmet sich dem Chinesisch Lernen mit ChinesePod und bietet Informationen und Austausch in Bezug auf Mandarin.  Es wird ChinesePod genutzt, die Ersteller sind aber nicht wirtschaftlich verbunden. Es scheint hier eine gewisse Vorbildung von Mandarin Voraussetzung zu sein. Dann kann man leichte Texte in chinesicher Schrift lesen.  Als Hilfe dazu wird der Text in unserer Schrift auf mandarin geschrieben und dann in Deutsch übersetzt. Zum perfekten Lernen wird kann man auf einem Audioplayer die richtige Aussprache hören.  Interessant sind die Links zu Zeitungen, Ausstellungen, Kultur und Politik.